Vom Wohnungsrecht und Nießbrauch - Was sind die Unterschiede?

Geht es um die Bedeutung von Rechtsbegriffen glaubt der Großteil der Bevölkerung Bescheid zu wissen. Doch oft werden Begriffe aus der Juristerei lediglich umgangssprachlich verwendet. Das kann leider kompliziert werden, denn gerade beim Recht gibt es den einen oder anderen kleinen, sehr feinen Unterschied, der zum Beispiel beim Thema Immobilien über das eigene Dach über dem Kopf entscheiden kann.

Immer öfter wollen Immobilienbesitzer ihren potentiellen Erben etwas Gutes tun und ihr Eigentum noch zu Lebzeiten überschreiben - das spart schließlich die Erbschaftssteuer. Doch was tun, wenn der Schenkende zum Beispiel in der Wohnung, dem Einfamilien- oder dem Mehrfamilienhaus wohnen bleiben möchte?

Hier fällt dann schnell der Begriff Wohnrecht, gemeint ist jedoch meistens inhaltlich das Wohnungsrecht (§1093 BGB). Dieses kann dem Schenkenden erlauben den gesamten ehemaligen Besitz oder nur Teile dessen weiterhin zu benutzen - unter Ausschluss des neuen Eigentümers. Wichtig hierbei ist, dass der Hauptzweck der Nutzung das „Wohnen“ sein muss. Außerdem ist die Dauer für gewöhnlich auf die Lebenszeit des Berechtigten, also dem Schenkenden, beschränkt, da die Nutzungsrechte nicht auf Dritte übertragbar sind.

Es gibt jedoch Fälle, da reicht das Wohnungsrecht dann doch nicht aus und der weitreichendere Nießbrauch (§§1030 f. BGB) muss her.
Ein Beispiel hierfür:
Der Schenkende eines Mehrfamilienhauses möchte eine der Wohnungen weiterhin bewohnen, gleichzeitig jedoch nicht auf die Mieteinnahmen der anderen Parteien verzichten.
Beim Nießbrauch behält der Eigentümer lediglich das Recht über die Verfügung über die Immobilie. Die Nutzungsrechte und die sogenannte Fruchtziehung - also das Einbehalten von Erzeugnissen oder Erträgen der Sache - tritt er an den Berechtigten ab. Die Dauer des Nießbrauchrechts wird vertraglich vereinbart oder erlischt, wie beim Wohnungsrecht, nach dem Ableben des Nießbrauchers.

Ob Wohnungsrecht oder Nießbrauch: Beide Formen machen einen Eintrag ins Grundbuch unumgänglich!

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