Das Vorkaufsrecht bei Immobilien

Der Immobilienkauf gibt doch immer Grund zur Freude! - Doch dann die Hiobsbotschaft: Für die erworbene Immobilie besteht ein Vorkaufsrecht. Aus der Traum für den Käufer, eine gute Gelegenheit für den Vorkaufsberechtigten.

Das Vorkaufsrecht bei Immobilien

Wie darf es denn dazu kommen?

Der Vorkaufsberechtigte ist schon vor dem Verkauf an den unglücklichen Drittkäufer einen gültigen Vertrag mit dem Verkäufer eingegangen und kann auf sein Recht pochen, die Immobilie zu erwerben. Dieses Vorrecht ist völlig legal und sollte ins Grundbuch eingetragen werden. Wenn der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Drittkäufer schon beurkundet wurde, hat der Vorkaufsberechtigte sogar das Recht, den Kaufvertrag zu übernehmen.

Generell wird unterschieden zwischen 4 Vorkaufsrechten:

  • Das dingliche Vorkaufsrecht: Es wird ins Grundbuch eingetragen, wodurch der Vorkaufsberechtigte nicht umgangen werden kann. Der Eintrag erlischt mit dem Tod des Vorkaufsberechtigten oder kann vererbt werden, wenn dies im Grundbuch vermerkt wird.
  • Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht: Hierbei handelt es sich um einen Privatvertrag. Ein Eintrag ins Grundbuch erfolgt hier nicht, was dazu führen kann, dass einem Drittkäufer die Immobilie rechtswirksam verkauft wird. Der Vorkaufsberechtigte kann in dem Fall jedoch Schadensersatz einfordern.
  • Das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht: Dieses Recht wird auch im Grundbuch eingetragen und liegt vor allem bei Gemeinden und Städten, die mit dem Erwerb der Immobilie oder des Grundstücks das Allgemeinwohl verfolgen. Ausnahme des Vorrechts: Verkauf an einen Verwandten.
  • Das gesetzliche Vorkaufsrecht: Die Vorkaufsberechtigten sind hier Mieter eines Mehrfamilienhauses. Wenn die einzelnen Parteien einer Immobilie in Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollen, haben die jeweiligen Mieter der Wohnungen ein Vorrecht. Ausnahme ist wieder der Verkauf an einen Verwandten.

Grundsätzlich erlischt ein Vorkaufsrecht mit dem Tod des Berechtigten oder wenn dieser das Vorrecht notariell löschen lässt. Außerdem muss nach der Bekanntgabe des Verkaufs der betreffenden Immobilie innerhalb von meistens 2 Monaten das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, sonst geht die Immobilie an den nun glücklichen Drittkäufer. Das Vorrecht erlischt auch, wenn das Grundbuch nicht mehr richtig ist, heißt, wenn die Immobilie oder das Grundstück vererbt oder verschenkt wurde und jemand anderes nun als Eigentümer im Grundbuch aufgeführt wird.

Sie haben weitere Fragen zum Vorkaufsrecht oder dem Kauf einer Immobilie? Dann schreiben Sie
uns gern heute noch an und wir vereinbaren ein kostenloses Erstgespräch miteinander.

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