Viele Menschen träumen von einer Eigentumswohnung oder vom eigenen Haus. Doch fehlendes Eigenkapital lässt den Traum vermeintlich schnell platzen. Umso verlockender ist da das Konzept des Mietkaufs. Denn man wohnt zwar weiterhin zur Miete, verbrennt dabei jedoch kein Geld monatlich, sondern zahlt die zukünftige Eigentumswohnung damit einfach ab. Doch seit Jahren warnen Verbraucherschützer davor, dass die zukünftigen Eigentümer dabei übers Ohr gehauen werden. Wie funktioniert das Mietkaufmodell überhaupt und lohnt es sich nicht vielleicht doch?
Der Mietkaufvertrag besteht aus zwei wichtigen Verträgen - dem Mietvertrag und dem Kaufvertrag. Beide müssen unbedingt von einem Notar beglaubigt werden. Sobald der Mieter und zukünftige Eigentümer in die Wunschimmobilie eingezogen ist, beginnt er selbstverständlich mit der Mietzahlung. Diese liegt meist weit über dem Mietspiegel und dient gleichzeitig als Ratentilgung. Zusätzlich bedient der Mieter meist einen Sparplan, damit er das restliche Kapital zum Ende der gemeinsam mit dem Verkäufer gesetzten Frist zur Verfügung hat. Denn erst mit der letzten Rate bzw. der Zahlung des Restwerts geht die Immobilie in den juristischen Besitz des Mieters über. Da der Mieter jedoch nach Vertragsabschluss bereits der wirschaftliche Eigentümer ist, muss er unter anderem bereits die Instandhaltungskosten tragen.
Eine Variante des Mietkaufs ist der Optionskauf. Hierbei wird einem Mieter lediglich die Option auf den Kauf nach einer bestimmten Zeit eingeräumt. Dies ist nicht verpflichtend, was für den Mieter sehr attraltiv sein kann, denn seine geleisteten Mietzahlungen werden dennoch bereits angerechnet. Jedoch sind diese meist höher als vergleichbare Mieten und verfallen natürlich, sollte sich der Mieter gegen den Kauf der Immobilie entscheiden.
Worauf auf jeden Fall beim Abschluss eines Mietkaufvertrags geachtet werden sollte:
- Die Höhe der monatlichen Raten, der Anzahlung, des Restkaufpreises und des Gesamtkaufpreises.
- Ob Sondertilgungen möglich sind.
- Ob und inwiefern die Immobilie im Falle einer Insolvenz des Vermieters abgesichert ist.
- Ob der Mietkaufvertrag an einen Dritten abgetreten werden darf.
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